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Landespersonalvertretungsgesetz

Landespersonalvertretungsgesetz

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Vom 3. Dezember 1974 in Kraft getreten am 17. Oktober 2007


Volltext via Juracity (personalvertretungsgesetz_de)


Gliederung


Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel:   
Allgemeine Vorschriften
§§ 1 bis 9
Zweites Kapitel:     
Personalrat     
Erster Abschnitt:     
Wahl und Zusammensetzung
§§ 10 bis 22
Zweiter Abschnitt:     
Amtszeit
§§ 23 bis 28
Dritter Abschnitt:     
Geschäftsführung
§§ 29 bis 41
Vierter Abschnitt:     
Rechtsstellung der Mitglieder   
§§ 42 und 43
Drittes Kapitel:     
Personalkommission       
§ 44
Viertes Kapitel:     
Personalversammlung       
§§ 45 bis 49
Fünftes Kapitel:     
Stufenvertretungen           
§§ 50 und 51
Sechstes Kapitel:     
Gesamtpersonalrat           
§§ 52 und 53
Siebtes Kapitel:     
Jugend- und Auszubildendenvertretung   
§§ 54 bis 61
Achtes Kapitel:     
Beteiligung der Personalvertretung     
 Erster Abschnitt:     
 Allgemeines           
§§ 62 bis 65
 Zweiter Abschnitt:     
 Formen und Verfahren       
§§ 66 bis 71
 Dritter Abschnitt:     
 Beteiligungspflichtige Angelegenheiten   
§§ 72 bis 77
Vierter Abschnitt:     
Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats   
§ 78
Neuntes Kapitel:     
Gerichtliche Entscheidung               
§§ 79 und 80
Zehntes Kapitel:     
Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige
und die Behandlung von Verschlusssachen     
 Erster Abschnitt:     
 Polizei   
§§ 81 bis 84
 Zweiter Abschnitt:     
 Lehrer   
§§ 85 bis 92
 Dritter Abschnitt:     
 Staatsanwälte   
§§ 93 und 94
 Vierter Abschnitt:     
 Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst   
§§ 95 bis 103
 Fünfter Abschnitt:     
 Hochschulen   
§§ 104 und 105
 Sechster Abschnitt:     
 Behandlung von Verschlusssachen   
§ 106
Elftes Kapitel:     
Schlussvorschriften   
§§ 107 bis 114


Auszug

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1

(1) Bei den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht im Zehnten Kapitel etwas anderes bestimmt ist, die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Kunsthochschulen des Landes, die Schulen und die Gerichte; bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle.
(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle können von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, sofern dem Leiter der Nebenstelle oder dem Leiter eines Teils einer Dienststelle eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht.

§ 2

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienst-stelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgeberverbände.


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