Landespersonalvertretungsgesetz
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - Vom 3. Dezember 1974 in Kraft getreten am 17. Oktober 2007
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Gliederung
Inhaltsübersicht Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 9 Zweites Kapitel: Personalrat Erster Abschnitt: Wahl und Zusammensetzung §§ 10 bis 22 Zweiter Abschnitt: Amtszeit §§ 23 bis 28 Dritter Abschnitt: Geschäftsführung §§ 29 bis 41 Vierter Abschnitt: Rechtsstellung der Mitglieder §§ 42 und 43 Drittes Kapitel: Personalkommission § 44 Viertes Kapitel: Personalversammlung §§ 45 bis 49 Fünftes Kapitel: Stufenvertretungen §§ 50 und 51 Sechstes Kapitel: Gesamtpersonalrat §§ 52 und 53 Siebtes Kapitel: Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 54 bis 61 Achtes Kapitel: Beteiligung der Personalvertretung Erster Abschnitt: Allgemeines §§ 62 bis 65 Zweiter Abschnitt: Formen und Verfahren §§ 66 bis 71 Dritter Abschnitt: Beteiligungspflichtige Angelegenheiten §§ 72 bis 77 Vierter Abschnitt: Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats § 78 Neuntes Kapitel: Gerichtliche Entscheidung §§ 79 und 80 Zehntes Kapitel: Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen Erster Abschnitt: Polizei §§ 81 bis 84 Zweiter Abschnitt: Lehrer §§ 85 bis 92 Dritter Abschnitt: Staatsanwälte §§ 93 und 94 Vierter Abschnitt: Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst §§ 95 bis 103 Fünfter Abschnitt: Hochschulen §§ 104 und 105 Sechster Abschnitt: Behandlung von Verschlusssachen § 106 Elftes Kapitel: Schlussvorschriften §§ 107 bis 114
Auszug
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Bei den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet. (2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht im Zehnten Kapitel etwas anderes bestimmt ist, die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Kunsthochschulen des Landes, die Schulen und die Gerichte; bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle. (3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle können von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, sofern dem Leiter der Nebenstelle oder dem Leiter eines Teils einer Dienststelle eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht.
§ 2
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen. (2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. (3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienst-stelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgeberverbände.
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